Ähnlich wie im Strafrecht unterscheidet man auch bei der Verjährung von Ordnungswidrigkeiten zwischen der Verfolgungsverjährung und der Vollstreckungsverjährung.
Bei der Verfolgungsverjährung können Ordnungswidrigkeiten nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr verfolgt und sanktioniert werden. Als Resultat muss die Behörde nach Eintritt der Verfolgungsverjährung das Verfahren einstellen und darf keinen Bußgeldbescheid erlassen. Nach § 33 I, III 1 OWiG wird die Verjährung jedoch durch die in § 33 I OWiG genannten Maßnahmen, z.B. durch die Bekanntgabe des Ermittlungsverfahrens, gehemmt und beginnt nach jeder Unterbrechung von neuem. Gem. § 31 II Nr. 4 OWiG verjähren Ordnungswidrigkeiten mit einem Bußgeld von bis zu eintausend Euro innerhalb von sechs Monaten, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. Falls das Gesetz etwas anderes bestimmt, kann die Verjährung auch früher oder später eintreten. So verjähren z.B. Ordnungswidrigkeiten nach dem OWiG mit einem höheren Bußgeld als eintausend Euro gem. § 31 II Nr.1 – 3 OWiG innerhalb von einem Jahr bis zu drei Jahren, während die Verjährungsfrist bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr gem. § 24 StVG i.V.m. § 26 III 1 StVG nur bei drei Monaten liegt.
Sobald die Vollstreckungsverjährung eintritt, darf die Behörde ein bereits verhängtes Bußgeld nicht vollstrecken oder anderweitig eintreiben. Die Verjährungsfrist beginnt hier gem. § 34 III OWiG ab dem Zeitraum zu laufen, ab dem die infrage stehende Sanktion rechtskräftig wird. Die Verjährungsfrist beträgt bei einer Geldbuße von bis zu eintausend Euro drei Jahre und bei einer Geldbuße über eintausend Euro fünf Jahre. Ein Fahrverbot unterliegt hingegen nicht der Vollstreckungsverjährung. Gem. § 34 IV OWiG ruht die Vollstreckungsverjährung zudem, solange nach dem Gesetz die Vollstreckung nicht begonnen oder nicht fortgesetzt werden kann, die Vollstreckung ausgesetzt ist oder eine Zahlungserleichterung (Zahlung auf Raten) bewilligt ist.