Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten

Die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten erfolgt grundsätzlich durch die zuständige Verfolgungsbehörde. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Behörde ergibt sich dabei aus. §§ 36 f. OWiG. Zu den zuständigen Verfolgungsbehörden zählen insbesondere der Bund, die Länder, die Gemeinden sowie die Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts. Diese entscheidet dann, nachdem sie festgestellt hat, dass eine Ordnungswidrigkeit vorliegt, unter Berücksichtigung des Opportunitätsprinzips, ob sie eine Verwarnung erteilt, ein Bußgeldverfahren einleitet oder das Verfahren einstellt.