Während bei Straftaten das sog. Legalitätsprinzip gilt, welches besagt, dass die Staatsanwaltschaft verpflichtet ist, bei tatsächlichen Anhaltspunkten für ein Verbrechen ein Ermittlungsverfahren einzuleiten und bei hinreichendem Tatverdacht Anklage zu erheben (vgl. §§ 152 II, 160, 170 I StPO), gilt bei Ordnungswidrigkeiten das sog. Opportunitätsprinzip. Dieses findet sich in § 47 I OWiG und besagt, dass „die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten im pflichtgemäßen Ermessen der Verfolgungsbehörde liegt“. Im Bereich der Ordnungswidrigkeiten besteht für die zuständige Behörde also keine Pflicht, ein Verfahren aufgrund einer Ordnungswidrigkeit einzuleiten oder dieses fortzuführen. Die Behörde entscheidet dies vielmehr nach „pflichtgemäßem Ermessen“. So kann die zuständige Behörde beispielsweise bei einer unklaren Sach- oder Rechtslage, bei der z.B. die Aufklärung des Sachverhalts nur unter erheblichen Umständen möglich ist, bei bloßen Bagatellverstößen oder bei einem fehlenden öffentlichen Interesse von einer Verfolgung der Ordnungswidrigkeit absehen.
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