Das (Bußgeld-) Verfahren im Ordnungsrecht lässt sich grundsätzlich in drei Abschnitte unterteilen:
- Vorverfahren
Im Vorverfahren klärt die zuständige Behörde zunächst, ob eine Ordnungswidrigkeit begangen wurde und, falls dies zu bejahen ist, wer diese Ordnungswidrigkeit begangen hat. Dabei müssen alle be- sowie entlastenden Umstände berücksichtigt werden. Dafür stehen der Verfolgungsbehörde (bei Verkehrsordnungswidrigkeiten z.B. der Polizei), mit Ausnahme der in § 46 III OWiG genannten Methoden, sämtliche Mittel zur Verfügung, die auch im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zugelassen sind. Zugelassen sind also z.B. die Beschlagnahmung von Beweismitteln und das Entnehmen einer Blutprobe, nicht aber z.B. die Verhaftung und vorläufige Festnahme des Betroffenen. Sind alle Umstände hinreichend erfasst und liegt tatsächliche eine Ordnungswidrigkeit vor, entscheidet die Behörde nun anhand des zuvor erläuterten Opportunitätsprinzips, ob sie die Ordnungswidrigkeit sanktionieren möchte oder nicht. Entscheidet diese sich dagegen, endet das Verfahren durch Einstellung oder Verwarnung. Entscheidet sie sich jedoch für eine Sanktion, erlässt die Behörde einen Bußgeldbescheid, in dem gem. § 66 OWiG der Betroffene, die dem Betroffenen zur Last gelegte Tat, die Beweismittel sowie die daraus resultierende Sanktion enthalten ist. Handelt es sich um eine Ordnungswidrigkeit im Rahmen der Straßenverkehrsordnung (StVO), erhält der Betroffene zudem vor Zustellung des Bußgeldbescheids einen Anhörungsbogen, in dem sich der Fahrer zu der Sache äußern kann. Zudem muss der Bußgeldbescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung enthalten, die den Betroffenen darüber informiert, dass er einen Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid einlegen kann, welchen Rechtsbehelf er wie einlegen und bis wann er dies tun kann. Entscheidet sich der Betroffene gegen einen Rechtsbehelf und bezahlt er das Bußgeld gilt das Ordnungswidrigkeitenverfahren als abgeschlossen. Legt er hingegen einen Rechtsbehelf ein, beginnt an dieser Stelle das Zwischenverfahren.
- Zwischenverfahren
Gem. § 67 OWiG kann der Betroffene zwei Wochen nach Zustellung Einspruch gegen den Bußgeldbescheid einlegen. Damit wird das Zwischenverfahren in Gang gesetzt, in dem die Behörde gem. § 69 I, II OWiG prüft, ob der Einspruch frist- und formgerecht eingelegt wurde und ob sie den Bußgeldbescheid zurücknimmt oder aufrechterhält. Wenn die Behörde den Bescheid aufrecht erhält, wird der Einspruch gem. § 69 III OWiG an die Staatsanwaltschaft übersendet, welche nun zur „Herrin des Verfahrens“ wird und den Sachverhalt ggf. noch einmal prüft. Entscheidet sich auch die Staatsanwaltschaft dafür, den Beschluss aufrecht zu erhalten, leitet sie die Akten an das Amtsgericht weiter und das Hauptverfahren beginnt.
- Hauptverfahren
Sofern das Gericht nicht gem. § 70 OWiG den Einspruch gegen den Bescheid durch Beschluss als unzulässig verwirft, wird ein Termin für eine Hauptverhandlung anberaumt, in der Zeugen, Sachverständige und der Betroffene selbst vernommen werden können und in der über den Einspruch des Beteiligten durch Urteil entschieden wird. Durch das Urteil wird entschieden, ob der Betroffene freigesprochen oder für seine Ordnungswidrigkeit verurteilt wird. Unter Umständen steht dem Betroffenen gem. § 79 OWiG noch die Rechtsbeschwerde zur Verfügung, mit der er sich gegen das ergangene Urteil wehren kann. Dies ist aber nur unter bestimmten Voraussetzungen der Fall, so z.B. gem. § 79 I Nr.1 OWiG, wenn „gegen den Betroffenen eine Geldbuße von mehr als zweihundertfünfzig Euro festgesetzt worden ist“. Zudem gelten in der Hauptverhandlung einige Besonderheiten: So ist der Betroffene gem. § 73 OWiG grundsätzlich dazu verpflichtet, in der Hauptverhandlung zu erscheinen und das Gericht ist bei einem gegen den Bußgeldbescheid eingelegten Einspruch nicht an ein sog. „Verschlechterungsverbot“ gebunden, was bedeutet, dass das Gericht eine höhere Sanktion, als die bisher im Bußgeldbeschluss geforderte für angemessen halten kann oder sogar zu der Auffassung gelangen kann, dass es sich bei der vorliegenden Handlung nicht um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um eine Straftat handelt.