Ordnungswidrigkeitengesetz und Rechtsfolgen

Das Ordnungswidrigkeitengesetz lässt sich von der Rechtssystematik dem Verwaltungsrecht zuordnen. Es lässt sich in vier Abschnitte unterteilen. Der erste Abschnitt umfasst die §§1 – 34 OWiG und enthält die allgemeinen Vorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts. Er regelt den Geltungsbereich des Gesetzes, die Grundlagen der Ahndung und die allgemeinen Rechtsfolgen. Der zweite Teil beinhaltet die §§ 35 – 110c OWiG und regelt das Verfahrensrecht. Im dritten Teil werden in den §§111 – 131 OWiG Bußgeldvorschriften und die Höhe des Bußgeldes festgelegt. Im letzten Teil der die §§132 – 135 OWiG umfasst, werden Einschränkungen von Grundrechten sowie Regelungen über das Inkrafttreten des OWiG dargestellt.

Da das Ordnungswidrigkeitengesetz von der Rechtssystematik dem Verwaltungsrecht und nicht dem Strafrecht zuzuordnen ist, dürfen die Verwaltungsbehörde, welche die Ordnungswidrigkeiten bearbeiten, keine Strafen verhängen. Stattdessen können sie andere Sanktionen aussprechen. Zum einen kann die Behörde ein Bußgeld verhängen, dass je nachdem welches Spezialgesetz einschlägig ist, unterschiedlich hoch ausfallen kann. So kann ein Bußgeld nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz gem. §17 I OWiG mindestens fünf und höchstens eintausend Euro betragen, während es im Straßenverkehrsgesetz gem. § 24a StVG bis zu dreitausend Euro betragen kann. Bei einer fahrlässigen Begehung der Ordnungswidrigkeit kann der Höchstbetrag der Geldbuße gem. §17 II OWiG zudem um die Hälfte reduziert werden, sofern keine andere gesetzliche Regelung etwas anderes bestimmt. Bei der Festsetzung des Bußgeldes soll außerdem gem. §17 III OWiG die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit und der Vorwurf, welchen den Täter trifft, berücksichtigt werden. Des Weiteren können bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg und Fahrverbote als Sanktionen in Betracht kommen. Sollte der Betroffene das Bußgeld nicht bezahlen, hat die Behörde die Möglichkeit, als Beugemittel eine Erzwingungshaft von maximal drei Monaten anzuordnen, wodurch der Betroffene zur Zahlung des Bußgeldes bewegt werden soll. Im Falle eines geringfügigen Verstoßes hat die Behörde zudem gem. §56 I OWiG die Möglichkeit, den Betroffenen zu verwarnen und mit einem Verwarnungsgeld in Höhe von fünf bis 55 Euro zu sanktionieren. Zudem hat sie auch die Möglichkeit, eine Verwarnung ohne Verwarnungsgeld zu erteilen. Eine weitere Verfolgung der Tat ist dann unter den tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkten, unter denen die Verwarnung erteilt worden ist, gem. §56 IV OWiG nicht mehr möglich. Mit Eingang der Zahlung des Verwarnungsgeldes ist die von Beteiligten begangene Ordnungswidrigkeit also erledigt. Schließlich hat die Behörde noch die Möglichkeit, das Verfahren unter Berücksichtigung des Opportunitätsprinzips einzustellen.