Das Ordnungswidrigkeitenrecht ist dazu gedacht, als Gegenpart zum Kriminalstrafrecht, Handlungen zu sanktionieren, die zwar das gemeinschaftliche Miteinander stören, aber nicht so gravierend sind, dass sie eine Strafe auf dem Niveau von Straftaten rechtfertigen würden. Ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Ordnungswidrigkeit und einer Straftat liegt also in dem wesentlich geringeren Unrechtsgehalt der Ordnungswidrigkeit. Ordnungswidrigkeiten werden deswegen durch die im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) genannten Rechtsgrundlagen sanktioniert, während Straftaten anhand des Strafgesetzbuches (StGB) bestraft werden. Gem. §1 I OWiG ist eine Ordnungswidrigkeit dabei „eine rechtswidrige und vorwerfbare Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes verwirklicht, das die Ahndung mit einer Geldbuße zulässt“. Laut §1 II OWiG ist eine mit Geldbuße bedrohte Handlung „eine rechtswidrige Handlung, die den Tatbestand eines Gesetzes im Sinne des Absatzes 1 verwirklicht, auch wenn sie nicht vorwerfbar begangen ist“. Wie man an dem Wortlaut des Absatzes 2 erkennen kann, kann eine Ordnungswidrigkeit vorsätzlich oder fahrlässig begangen werden. Zudem kann man durch die Verwendung des Wortes „Geldbuße“ in den Absätzen 1 und 2 erkennen, dass Ordnungswidrigkeiten stets durch eine Geldbuße sanktioniert werden und nicht durch eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe, wie es im Kriminalstrafrecht der Fall ist. Bei Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr kommen zudem Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg sowie Fahrverbote in Betracht. Außerdem werden Ordnungswidrigkeiten nicht in das Bundeszentralregister, auch Führungszeugnis genannt, übernommen, wie es bei Straftaten der Fall sein kann.
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