Als Ordnungswidrigkeiten werden solche Handlungen verstanden, die einen gesetzlich bestimmten Tatbestand erfüllen und somit rechtswidrig sind und diese Handlung vorsätzlich oder auch fahrlässig begangen wird. Eine Ordnungswidrigkeit stellt jedoch keine Straftat dar, die mit einer Strafe (Geld- oder Freiheitsstrafe) geahndet wird.
Als wichtigste Grundlage dient das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) für die Geltendmachung von Bußgeldern. Dieses Gesetz enthält zum einen eine Übersicht über das Bußgeldverfahren, listet aber auch die einzelnen Ordnungswidrigkeiten auf. Genau Verfahrensbestimmungen sind darüber hinaus in der Strafprozessordnung (StPO) geregelt.
Das Opportunitätsprinzip spielt vor allem bei der Verfolgung und Ahnung von Ordnungswidrigkeiten eine wichtige Rolle. So liegt das Ermessen hier nämlich bei der zuständigen Behörde. Diese kann bei geringfügigen Ordnungswidrigkeiten dann auch entscheiden, dass es nur zu einer Verwarnung kommt und kein Bußgeld verhängt wird. In der Regel wird sonst ein Bußgeld für den Beschuldigten ausgesprochen, anders ist es allerdings bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, wo es auch zu einem Fahrverbot kommen kann.
Im Ordnungswidrigkeitenrecht können sich nur natürliche und nicht juristische Personen strafbar machen.
Zu den Bekanntesten Ordnungswidrigkeiten gehören
- Verstöße gegen Verwaltungsvorschriften,
- Verstöße im Gewerberecht,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung,
- Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung und
- Verstöße gegen das Abfallrecht.
Diese Seite soll Ihnen die Basis des Ordnungswidrigkeitenrecht vermitteln und Ihnen aufzeigen, welche Möglichkeiten die Behörde im Rahmen ihres Ermessens hat, um mögliche Ordnungswidrigkeiten zu verfolgen und zu ahnden.